Auf der Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären. Ihre Unterschrift auf der eingereichten Vorschlagsliste ist ausreichend. Die Unterschrift auf der Liste wird regelmäßig auch als Stützunterschrift im Sinne des § 15 Abs. 4 BetrVG zu sehen sein. Es wird insoweit zumeist davon auszugehen sein, dass die Bewerber auch die Vorschlagsliste unterstützen wollen, auf der sie sich zur Wahl zur Verfügung stellen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Dem Wahlbewerber bleibt hier die Möglichkeit, nach der Wahl die Annahme des Amtes als Betriebsratsmitglied abzulehnen.

Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens 1/20, mindestens jedoch von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel nur bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall soll jedoch die Unterzeichnung von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen. Es empfiehlt sich in der Praxis, mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer auf dem Wahlvorschlag unterschreiben zu lassen als nötig.

Vor Einreichung des Wahlvorschlages beim Wahlvorstand kann die Unterschrift zurückgenommen oder widerrufen werden, und zwar durch Erklärung des betreffenden Arbeitnehmers gegenüber dem Wahlvorstand, nicht gegenüber dem Listenvertreter. Zum Teil werden aber auch beide Varianten für möglich gehalten. Nach Einreichung des Wahlvorschlages ist ein Zurückziehen der Unterschrift durch den Unterzeichner für die Gültigkeit des Wahlvorstandes grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Unterzeichner auf mehreren Vorschlagslisten unterschrieben hat und dem Wahlvorstand zu erklären hat, welche Unterschrift er aufrecht erhält.

Die Unterstützer sollten direkt auf der Vorschlagsliste unterschreiben. Besteht diese aus mehreren Seiten, so sind diese zu einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Konkret heißt das, dass es nicht ausreicht die Papiere mit einer Heftklammer zusammen zu klemmen. Es ist ratsam, dass die Seiten zusammen getackert werden!

Bei einem Vorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft reichen statt der ansonsten notwendigen Stützunterschriften die Unterschriften zweier Beauftragter der Gewerkschaft aus. Ansonsten hat auch dieser Vorschlag die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

Jede Vorschlagsliste muss einen Listenvertreter haben, mit dem der Wahlvorstand eventuelle Mängel oder sonstige Rückfragen erörtern kann. Als Listenvertreter kommt nur ein Unterzeichner des Wahlvorschlages infrage. Ist zweifelhaft, wer Listenvertreter sein soll, oder ist kein Listenvertreter benannt, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnende als Listenvertreter. Der Listenvertreter ist berechtigt, Erklärungen im Zusammenhang mit der Liste abzugeben und entgegenzunehmen. Er ist jedoch nicht befugt, den eingereichten Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Bei der Berechnung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschlagslisten gelten die Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB. D.h., dass der Tag des Aushangs und der Tag des Ablaufs der Frist auf den gleichen Wochentag fallen. Es kann sich empfehlen, bei der Angabe dieser Frist nicht nur das Datum des Ablaufes, sondern auch eine Uhrzeit im Wahlausschreiben anzugeben. Der Wahlvorstand kann den Fristablauf auf das Ende seiner Dienststunden festsetzten. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, dass die vom Wahlvorstand bestimmten Dienststunden nicht vor Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer enden. So wäre es in einem 24-Stunden-Schichtbetrieb unzulässig, wenn die Frist bereits um 12 Uhr enden würde.

Der Wahlvorstand würde einen Fehler machen, wenn er vor Ablauf der Frist einen ansonsten ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag nicht annehmen würde. Genauso wäre es fehlerhaft, würde vom Wahlvorstand eine nach Fristablauf eingegangene Vorschlagsliste für gültig erklären.