Wie der Name schon sagt, ist die Wählerliste die Liste aller Wähler. In der Wählerliste sind daher alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) aufzunehmen. Auf das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) kommt es insoweit gar nicht an. Die Wählerliste ist sehr wichtig. Wer in der Wählerliste nicht genannt ist, hat kein aktives Wahlrecht. Bei der Aufstellung der Wählerliste hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn insbesondere bei der Frage nach den leitenden Angestellten zu unterstützen.

In die Wählerliste ist der Stand der Arbeitnehmerschaft aufzunehmen, wie er beim Erlass des Wahlausschreibens besteht.

Die Aufnahme der Arbeitnehmer in die Wählerliste geschieht getrennt nach Geschlechtern. Die Wählerliste besteht also aus zwei Teilen. Eine Tabelle mit den Männern und eine weitere Tabelle mit den Frauen des Betriebs.

In der Wählerliste sind nur die Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie zusätzlich die Leiharbeitnehmer, die mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind bzw. eingesetzt werden sollen, aufzulisten. Soweit zeitgleich mit den Betriebsratswahlen auch Sprecherausschusswahlen stattfinden, so haben sich die Wahlvorstände gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmer sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Hier kommt es unter Umständen zu Konflikten zwischen den Wahlvorständen, weil beide ein Interesse daran haben können, ihre Klientel auszuweiten. Werden sich die Wahlvorstände daher über die Zuordnung der Arbeitnehmer als leitende Angestellte nicht einig, so ist ein Zuordnungsverfahren nach § 18 a BetrVG durchzuführen.

Es sollen in der Wählerliste in alphabetischer Reihenfolge die Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen genannt werden. Neben dem Namen ist auch das Geburtsdatum der wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzunehmen. Bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Betrieb sind die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG(unechte Leiharbeitnehmer) in der Wählerliste geeignet zu kennzeichnen.

Weitere Angaben sollten in der Wählerliste auf keinen Fall aufgenommen werden. Es ist weder notwendig noch sinnvoll über das aktive bzw. passive Wahlrecht jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Wählerliste zu informieren. Vielmehr erschwert die Aufnahme weiterer Informationen dem Wahlvorstand in jedem Fall seine Arbeit.

Das Original der Wählerliste wird vom Wahlvorstand unter Verwahrung gehalten. Nur in Ausnahmefällen wird einzelnen Arbeitnehmern Einsicht zu gewähren sein. Eine Fotokopie der Wählerliste und die Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, das Geburtsdatum auf der veröffentlichten Abschrift der Wählerliste zu nennen. Der Abdruck der Wählerliste und die in elektronischer Form veröffentlichte Wählerliste enthalten also keine Geburtsdaten der Arbeitnehmer! Auf der ausgelegten Fotokopie der Wählerliste werden die Geburtsdaten geschwärzt.

Beide Schriftstücke müssen für alle Beschäftigten ohne unzumutbaren Aufwand einsehbar sein. Es sollte eine weitere Fotokopie im Betriebsratsbüro bzw. dem Büro des Wahlvorstandes ausgelegt werden. Darüber hinaus sollte in weiter entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben jeweils eine zusätzliche Fotokopie ebenfalls mit der Wahlordnung ausliegen. Für den Aushang dürfte sich das jeweilige „Schwarze Brett“ des Betriebsrats anbieten. Soweit dies möglich ist, kann zusätzlich zu den ausliegenden Exemplaren auch eine Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form (etwa im Intranet) unter Nutzung der EDV veröffentlicht werden.

Werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, im Betriebe beschäftigt, so sind diese von der Einleitung der Betriebsratswahlen und über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise durch den Wahlvorstand zu unterrichten. Dies kann etwa durch Verwendung eines Dolmetschers zur Simultanübersetzung eines Vortrages zur Betriebsratswahl auf einer Betriebsversammlung durchgeführt werden. Kommt der Wahlvorstand seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nach, so kann dies eine Anfechtung der Wahl begründen.

Einspruch gegen die Wählerliste

Die Arbeitnehmer können einen Einspruch gegen die Wählerliste an den Wahlvorstand richten, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr Inhalt fehlerhaft ist. Gewerkschaften und dem Arbeitgeber steht das Einspruchsrecht nicht zu. Einsprüche gegen die Wählerliste müssen die Arbeitnehmer schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einlegen. Der Einspruch darf durch jeden Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen, auch wenn er selbst davon nicht betroffen ist. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss zu entscheiden.

Es empfiehlt sich, dass der Wahlvorstand die Entscheidung möglichst frühzeitig fällt und – soweit dem Einspruch nicht stattgegeben wird – begründet. Hiermit wird vermieden, dass entsprechende Einsprüche erneut erhoben werden.

Die Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe muss der Arbeitnehmer über die Entscheidung des Wahlvorstandes unterrichtet worden sein.

Ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen überstanden, so sollte der Wahlvorstand die Wählerliste noch einmal auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind Korrekturen nämlich nur noch eingeschränkt möglich.

Es dürfen auch weiterhin offensichtliche Fehler oder Schreibfehler behoben werden. Ansonsten ist die Korrektur der Wählerliste nur noch zulässig, wenn sich die tatsächlichen Umstände zwischenzeitlich geändert haben. Die Wählerliste ist vom Wahlvorstand ständig auf dem „neuesten Stand“ zu halten. Das heißt, dass bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden von Wahlberechtigten aus dem Betrieb die Wählerliste geändert werden muss. Der Eintritt bzw. Austritt kann dabei nicht nur durch Einstellung oder Entlassung, sondern ggf. auch durch die Versetzung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers geschehen. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet oder ein Arbeitnehmer zu einem leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG befördert wird.

Änderungen der Wählerliste sind jedoch nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe zulässig. Ab dem Tag, an dem die Stimmabgabe beginnt, ist die Änderung der Wählerliste unzulässig.

Jede auch noch so unbedeutende oder auf der Hand liegende Korrektur bedarf dabei des ordentlichen Beschlusses des Wahlvorstandes. Sofern Korrekturen der Wählerliste beschlossen werden, sind auch die ausgelegten bzw. veröffentlichten Fassungen der Wählerliste unverzüglich zu korrigieren. Dies sollte in der Weise erfolgen, dass das Original handschriftlich korrigiert wird. Die Korrektur wird mit einer kleinen Unterschrift des Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie dem Datum der Vornahme der Änderung gekennzeichnet. Die so korrigierte Wählerliste wird kopiert. Anstelle der alten Kopie wird die neue Kopie ausgelegt. Liegen mehrere Fotokopien zur Einsichtnahme aus, so sind sämtliche Exemplare auszutauschen.