Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen (d.h. beschließen!) und aushängen.  Es ist üblich und sinnvoll, dass das Wahlausschreiben früher, also beispielsweise acht Wochen vor dem Wahltag erlassen und ausgelegt wird.

In dem Wahlausschreiben sind die Grundzüge des Wahlverfahrens darzustellen. Den genauen Mindestinhalt bestimmt § 3 Abs. 2 der Wahlordnung.

Mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben ist zu beschließen und sollte als Abschrift unbedingt noch am gleichen Tag ausgehängt werden. Dies dient der Klarheit der Fristenberechnung!

Es ist zweckmäßig, gleich mit dem Wahlausschreiben, und zwar an gleicher Stelle, auch die Wählerliste zu veröffentlichen.

Das Wahlausschreiben dient dazu, die Arbeitnehmer aufzufordern, Vorschläge für die Wahl (Wahlvorschlag) zu machen. Hierzu haben die Arbeitnehmer nun zwei Wochen lang Zeit.