Soll die Auszählung der Stimmen in der Betriebsratswahl erst am nächsten Tag erfolgen, etwa weil auch in einem anderen Wahllokal abgestimmt wurde und die Wahlurne erst in den Hauptbetrieb verbracht werden muss, so ist dies in jedem Fall im Wahlausschreiben anzugeben. Die Auszählung der Stimmen in der Betriebsratswahldarf auch nicht vor dem im Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt beginnen. Es muss sichergestellt werden, dass alle interessierten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch der Auszählung tatsächlich bewohnen können.

Soll die Auszählung der Stimmen in der Betriebsratswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wahlurne aus einem Wahllokal erst in den Hauptbetrieb verbracht wird.

Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne festgeklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch es zu entfernen reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat! Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!

Bei der Stimmauszählung hat der gesamte Wahlvorstand anwesend zu sein. Verhinderte Mitglieder des Wahlvorstands werden durch Ersatzmitglieder vertreten! Der Wahlvorstand kann sich bei der Auszählung durch die bestimmten Wahlhelfer unterstützen lassen.

Es sollte in folgender Reihenfolge vorgegangen werden:

1. Wurden mehrere Wahllokale betrieben, so sind zuerst die Stimmen der Briefwähler in die Wahlurne des Hauptbetriebsrats einzuwerfen. Ansonsten sind die Briefwählerstimmen vor Abschluss der Wahl in die Wahlurne einzuwerfen.

2. Sodann werden sämtlichen Wahlurnen geöffnet und alle abgegebenen Stimmen zu einem großen Haufen vereint.

3. Die abgegebenen Wahlumschläge werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten.

4. Die Wahlumschläge werden geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel werden auf einen Haufen gelegt. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so wird – wenn sie alle vollkommen identisch sind – nur einer auf den Haufen gelegt und die restlichen ausgesondert. Derartige Vorkommnisse sind schriftlich festzuhalten.

5. Die Stimmen werden durch den Wahlvorstand auf ihre Gültigkeit hin überprüft.

Ungültig sind Stimmzettel

  • die ohne Wahlumschlag abgegeben wurden,
  • die Rückschlüsse auf die Identität des Wählers zulassen (etwa durch dessen Unterschrift auf dem Stimmzettel),
  • die mit besonderen Merkmalen versehen sind,
  • aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  • auf denen andere Angaben oder Zusätze angebracht worden sind,
  • die sonstige Änderungen (etwa durchgestrichene Namen von Kandidaten) enthalten,
  • auf denen bei Listenwahl mehrere Vorschlagslisten angekreuzt wurden und
  • auf denen bei Personenwahl mehr Personen angekreuzt wurden als dem Wähler Stimmen zur Verfügung stehen.

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss. Der einmal getroffene Beschluss kann nur bei offensichtlichen Fehlern revidiert werden.

6. Die abgegebenen gültigen Stimmen werden durchgezählt. Das Ergebnis wird überprüft und schriftlich festgehalten.

7. Die Stimmen werden ausgezählt.

a. Bei Listenwahl wird jeweils ein Haufen der Stimmzettel für jede Vorschlagsliste gebildet. Diese Haufen werden durchgezählt. Die Ergebnisse werden geprüft und schriftlich festgehalten.

b. Bei Personenwahl empfiehlt sich Stichlisten zu machen. Wobei eine Person die Gewählten laut vorliest. Eine weitere Person einen Stich bei den jeweiligen Kandidaten anbringt, während eine dritte Person die abgegebenen Stimmen insgesamt notiert. Dann wechseln die Personen ihre Aufgaben. Die so gefundenen Ergebnisse müssen übereinstimmen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.