Die Geschlechterquote ist unabhängig vom Wahlverfahren durch den Wahlvorstand bereits ermittelt und in dem Wahlausschreiben bekannt gemacht worden.  Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist zu unterscheiden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)  oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wurde.

■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchfügung einer Listenwahl
■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchführung einer Personenwahl

Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sollte der Wahlvorstand die anwesenden Gewählten um die Abgabe der Erklärung bitten, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Annahme oder Ablehnung der Wahl daraufhin mündlich erklärt, so ist sie in die Wahlniederschriftaufzunehmen.