Erst einmal sollte der Wahlvorstand kurz vor Ablauf der Zeit der Stimmabgabe noch einmal nachforschen, ob weitere Briefwahlunterlagen eingegangen sind.

Danach trifft sich der komplette Wahlvorstand zu einer öffentlichen Sitzung, in der die Stimmen der Briefwähler in die Wahlurne eingeworfen werden. Öffentlich meint betriebsöffentlich. Dieser Sitzung können also die Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beiwohnen.

Praktisch kann man sich das so vorstellen: Die Mitglieder des Wahlvorstandes sitzen an dem Tisch auf dem die Wahlurne steht und öffnen einen mit den Wahlunterlagen eingegangenen Freiumschlag nach dem anderen. Gültig ist die Briefwahl nur,

  • bei Verwendung des hierfür vorgesehenen Freiumschlags
  • der Freiumschlag verschlossen ist
  • wenn die Erklärung über die persönliche Abgabe der Stimme beigefügt ist
  • wenn die Erklärung über die persönliche Abgabe der Stimme unterschrieben beigefügt ist und
  • wenn auf dem Wahlumschlag keine Kennzeichnung angebracht wurde.

Demgegenüber ist die Briefwahl auch dann gültig, wenn der Wahlumschlag nicht verschlossen ist. Es reicht also aus, wenn der Wähler die Lasche des Wahlumschlags eingesteckt hat. Der Wahlvorstand ist in solchen Fällen gehalten, den Wahlumschlag so zu behandeln, dass keiner der bei dem Einwurf der Stimmen der Briefwähler Anwesenden vom Inhalt des Wahlumschlags Kenntnis erlangen kann.

Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand dies durch Beschluss festzustellen und die Wahlunterlagen entsprechend auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Wahlumschläge bleiben dabei verschlossen.

Bei allen anderen Wahlumschlägen wird die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt. Ist bereits die persönliche Stimmabgabe des Wählers in der Wählerliste vermerkt, so ist der verschlossene Wahlumschlag nach Beschluss des Wahlvorstands auszusondern. Ansonsten wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

Das Verfahren sollte nach Möglichkeit bis zum Ende der zur Stimmabgabe zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen sein.

Werden mehrere Wahllokale betrieben, so ist das oben geschilderte Vorgehen nicht möglich. Der Wahlvorstand kann nicht vollständig an einem Ort zusammentreten, da einzelne Mitglieder verpflichtet sind, in dem anderen Wahllokal anwesend zu sein. In diesen Fällen muss das oben genannte Verfahren daher nach Abschluss der Stimmabgabe bei der Auszählung der Stimmen erfolgen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass gleichwohl nur solche Briefe berücksichtigt werden dürfen, die bis zum Ende der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit eingegangen sind.

Verspätet eingegangene Briefe werden mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen. Nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind sie ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, dass die Wahl angefochten wird.