Unabhängig davon, ob die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wird, hat jeder Wähler nur einen Urnengang zu unternehmen. Um dies sicherzustellen, sieht der Gesetzgeber einen bestimmten Ablauf des Wahlvorgangs im Wahllokal vor.

Im Wahllokal steht ein Tisch an dem die Aufsichtspersonen (Mitglieder des Wahlvorstandes bzw. Wahlhelfer) Platz nehmen. Auf diesem Tisch steht die Wahlurne. Der Wähler holt sich hier zunächst seine Wahlunterlagen, d.h. Stimmzettel und Wahlumschlag ab. Die aufsichtführenden Personen kontrollieren zunächst die Identität des Wählers. Ist dieser unbekannt, so hat er seine Identität durch ein amtlichen Ausweis (etwa Personalausweis, Reisepass) oder durch den Betriebsausweis nachzuweisen. Außerdem wird kontrolliert, ob die Person in der Wählerliste verzeichnet ist. Eine Person, die nicht im Wählerverzeichnis enthalten ist, darf nicht wählen und erhält auch keine Wahlunterlagen. Dies selbst dann nicht, wenn die Wählerliste insoweit offensichtlich fehlerhaft ist.

Die auf der Wählerliste eingetragene Person erhält die Wahlunterlagen nur dann nicht, wenn in der Wählerliste vermerkt wurde, dass sie Briefwahlunterlagen erhalten hat. In diesem Fall muss der Wähler mit den an ihn bereits verschickten oder übergebenen Unterlagen die Wahl durchführen. Ausnahmsweise erhalten Briefwähler erneut Wahlunterlagen, wenn in der Wählerliste die Rückgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt ist.

Folgende Praxis ist abzulehnen

Einige Wahlvorstände kontrollieren nur den Eingang der Briefwahlunterlagen, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. Es wird von diesen Wahlvorständen die Stimmabgabe im Wahllokal auch für Briefwähler ermöglicht, solange deren Briefwahlunterlagen nicht eingegangen sind. Diese Praxis ist abzulehnen, weil sie verkennt, dass auch am Wahltag noch Briefwahlunterlagen eingehen können.

Der Wähler führt nach Erhalt der Wahlunterlagen die Stimmabgabe geheim in der Wahlkabine durch. Der Besuch der Wahlkabine durch mehrere Personen ist von den aufsichtführenden Personen zu untersagen. Dabei ist der Wähler alleine! Ausnahmsweise sind bei Behinderten und Analphabeten, die bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, die Anwesenheit einer weiteren Person zulässig. Die Person des Vertrauens darf sich der Wähler aussuchen. Es darf sich dabei allerdings nicht um ein Mitglied des Wahlvorstandes, eines Wahlhelfers oder eines Wahlbewerbers handeln.

Der Wähler hat dann Gelegenheit den Stimmzettel in der Wahlkabine anzukreuzen und ihn in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag wird verschlossen. Das heißt nicht, dass eine Gummierung verwendet werden muss. Es reicht aus, die Lasche des Umschlages einzustecken. Dies erleichtert auch die spätere Stimmauszählung.

Mit dem verschlossenen Wahlumschlag geht der Wähler wieder zurück an den Tisch, an dem die aufsichtführenden Personen sitzen. Die Abgabe der Stimme wird in der Wählerlistevermerkt. Erst danach wirft der Wähler selbst seinen Wahlumschlag in die Wahlurne ein.

Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil an mehrere Wahltage angesetzt sind) ist die Wahlurne zu versiegeln. Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne geklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch es zu entfernen reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!

Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!