Werden mehrere Wahllokale betrieben, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht mehrfach ihre Stimme abgegeben können. Dies kann geschehen, indem die Wahlberechtigten einem bestimmten Wahllokal zugeordnet werden oder aber durch die Abgabe von Wahlscheinen, die von den Wählern bei der Stimmabgabe zu übergeben sind. Im Falle der Ausgabe von Wahlscheinen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wähler im Falle eines Verlusts des Wahlscheins sich Ersatz beschaffen kann.

Der Wahlvorstand hat also bei der Einrichtung des Wahllokals dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachzuvollziehen ihre Stimme abgeben können. Es muss daher eine Wahlkabine aufgestellt und Stimmzettel sowie Wahlumschlägevorbereitet werden, um zu verhindern, dass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers gezogen werden kann.

Die Wahlkabine muss so geräumig sein, dass der Wähler bei der Stimmabgabe tatsächlich unbeobachtet ist. In der Wahlkabine wird außerdem ein Kugelschreiber (ggf. an einem Bindfaden befestigt) bereitgestellt. Es gibt Wahlvorstände, die dort mehrere Stifte in verschiedenen Farben zur Verfügung stellen, um später auch bei den Stimmzettel nicht erkennen zu können welcher Stimmzettel von einem Briefwähler aufgefüllt worden ist. Es reicht aber ein in der Wahlkabine bereitgestellter Stift aus. Die Farbe des Stiftes darf selbstverständlich  nicht wieder zu entfernen sein. Ein Bleistift etwa kommt also nicht in Frage.

In das Wahllokal sollte noch ein ausreichend großer Tisch mit entsprechender Bestuhlung gestellt sein. Hier nehmen bei der Wahl die aufsichtführenden Personen (Mitglieder des Wahlvorstands bzw. Wahlhelfer) Platz. Auf diesem Tisch steht auch die Wahlurne.

Es müssen außerdem Wahlumschläge bei der Wahl verwendet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Stimmzettel auseinander klappt und einsehbar werden würde. Außerdem wählen auch die Briefwähler mit Wahlumschlägen. Es soll aber nicht erkennbar sein, ob die jeweilige Stimme von einem Briefwähler stammt oder im Wahllokal abgegeben wurde. Deshalb müssen auch die im Wahllokal abgegeben Stimmen in Wahlumschlägen in die Urne geworfen werden.

Selbstverständlich müssen die Wahlumschläge und Stimmzettel alle vollkommen identisch sein! Die Verwendung von restlichen Wahlumschlägen  – etwa aus einem vorherigen Wahlgang – verbietet sich also, wenn diese von den neuen Wahlumschlägen zu unterscheiden sind!

Die Wahlurne selbst muss verschließbar und so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. Außerdem sollte die Urne versiegelbar sein. Es muss sich also der Einwurfschlitz zuverlässig verschließen lassen, so dass ein Einwurf von Wahlumschlägen in die versiegelte Urne nicht möglich ist. Der Wahlvorstand sollte meines Erachtens hier nicht anfangen zu basteln. Es lohnt sich schlicht nicht! Eine Wahlurne gibt es schon ab etwa 60,00 EUR zu kaufen. Diese Investition sollte in jedem Betrieb einmal möglich sein – zumal in Relation zu den Kosten eines ansonsten drohenden Wahlanfechtungsverfahrens dieser Betrag erheblich geringer ist.

Der Wahlvorstand sollte sich darüber Gedanken machen, ob er Wahlhelfer benötigt. Zum Wahlhelfer können durch den Wahlvorstand alle wahlberechtigten Arbeitnehmer durch Beschluss bestimmt werden. Ihre Aufgabe besteht darin, dem Wahlvorstand bei der Durchführung des Wahlgangs im Wahllokal (Durchführung der Stimmabgabe und Stimmauszählung) zu unterstützen.

Im Wahllokal müssen grundsätzlich immer zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Sind aber Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. Es sollte zur Sicherheit lieber immer eine Person (Wahlhelfer oder Mitglied des Wahlvorstandes) „zuviel“ im Wahllokal anwesend sein.

Die Wahlurne ist während des gesamten Wahlvorganges bis zur Auszählung verschlossen zu halten. Wird der Wahlvorgang unterbrochen (etwa weil mehrere Wahltage angesetzt sind), so ist die Wahlurne zu versiegeln. Sollte durch unvorhersehbare Umstände der Fall eintreten, dass die notwendige Zahl der anwesenden Aufsichtspersonen unterschritten wird, sollte vor Unterschreitung der notwendigen Anzahl der Personen noch die Wahlurne versiegelt werden. Sobald die notwendige Anzahl der Aufsichtspersonen wieder hergestellt ist, kann die Wahlurne wieder entsiegelt und die Stimmabgabe fortgesetzt werden.

Die Versiegelung der Wahlurne geschieht, indem ein Stück Papier über den Einwurfschlitz der Wahlurne festgeklebt wird, so dass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier darf sich nicht in einem Stück lösen lassen, sondern muss so beschaffen bzw. so fest verklebt sein, dass es bei dem Versuch es zu entfernen reißen muss. Auf dem Papier unterzeichnen die zum Zeitpunkt der Versiegelung anwesenden aufsichtführenden Personen. Es sollte ggf. auch noch Datum und Uhrzeit der Versiegelung auf das Papier geschrieben werden. Die Öffnung dieses Siegels durch Unbefugte ist eine Straftat!

Vor Öffnung der versiegelten Wahlurne sollte sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand des Siegels überzeugen!