Wahlniederschrift – Besondere Dokumentation des Wahlverfahrens
Zum Abschluss der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift zu fertigen. Die Wahlniederschrift ist eine besondere Dokumentation der Auszählung der Stimmen, der Ermittlung des Wahlergebnisses und besonderer Ereignisse am Wahltag.
In der Wahlniederschrift ist aufzunehmen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge
- die Gesamtzahl der abgegebenen ungültigen Stimmen
- die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen
- die berechneten Höchstzahlen
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen
- die Zahl der ungültigen Stimmen
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Kandidaten
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse
Ist eine Personenwahl durchgeführt worden, so sind anstelle der jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, die berechneten Höchstzahlen und der Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Liste, die entsprechenden Angaben aufzunehmen. Danach sind folgende Angaben zu machen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge
- die Gesamtzahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel
- die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen
- die Namen der Kandidaten, die als dem Minderheitengeschlecht angehörend in den Betriebsrat gewählt wurden
- die Namen der Kandidaten, an die die weiteren Betriebsratssitze verteilt wurden
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse
Als sonstiges Ereignis ist etwa die mündliche Erklärung der Annahme eines Gewähltennach Ermittlung des Wahlergebnisses aufzunehmen.
Die Wahlniederschrift ist (unabhängig davon, nach welchen Grundsätzen die Wahl durchgeführt worden ist) vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Ändert sich das gefundene Ergebnis nach der Benachrichtigung der Gewählten durch Ablehnung der Wahl durch die Gewählten, so ist die veränderte Besetzung in einem Nachtrag zur Wahlniederschrift zu erläutern. Es findet keine Korrektur der eigentlichen Wahlniederschrift statt, sondern es wird ein neues Schriftstück verfasst. Der Nachtrag zur Wahlniederschrift ist ebenfalls vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.