Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist ein zentrales Verwaltungsgremium des Betriebsrats. Er ist vom Betriebsrat ab einer bestimmten Betriebsgröße zwingend einzurichten.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Betriebsausschuss zu bilden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig mehr als 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Erreicht der Betrieb diese Größe nicht, so kann ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden.
Auch die Größe des Betriebsausschusses ist durch das Gesetz festgelegt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter stets Mitglieder des Betriebsausschusses. Hinzu werden weitere Mitglieder des Betriebsrats gewählt, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet.
Größe des Betriebsrats (Mitgliederzahl) | weitere Mitglieder des Betriebsrats | Gesamtgröße des Betriebsausschusses (inklusive Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter) |
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1 Mitglieder | – | – |
3 Mitglieder | – | – |
5 Mitglieder | – | – |
7 Mitglieder | – | – |
9 Mitglieder | 3 weitere Mitglieder | 5 Ausschussmitglieder |
11 Mitglieder | 3 weitere Mitglieder | 5 Ausschussmitglieder |
13 Mitglieder | 3 weitere Mitglieder | 5 Ausschussmitglieder |
15 Mitglieder | 3 weitere Mitglieder | 5 Ausschussmitglieder |
17 Mitglieder | 5 weitere Mitglieder | 7 Ausschussmitglieder |
19 Mitglieder | 5 weitere Mitglieder | 7 Ausschussmitglieder |
21 Mitglieder | 5 weitere Mitglieder | 7 Ausschussmitglieder |
23 Mitglieder | 5 weitere Mitglieder | 7 Ausschussmitglieder |
25 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |
27 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |
29 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |
31 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |
33 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |
35 Mitglieder | 7 weitere Mitglieder | 9 Ausschussmitglieder |