Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Betriebsausschuss zu bilden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig mehr als 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Erreicht der Betrieb diese Größe nicht, so kann ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden.

Auch die Größe des Betriebsausschusses ist durch das Gesetz festgelegt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter stets Mitglieder des Betriebsausschusses. Hinzu werden weitere Mitglieder des Betriebsrats gewählt, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet.

Größe des Betriebsrats (Mitgliederzahl) weitere Mitglieder des Betriebsrats Gesamtgröße des Betriebsausschusses (inklusive Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter)
1 Mitglieder
3 Mitglieder
5 Mitglieder
7 Mitglieder
9 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
11 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
13 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
15 Mitglieder 3 weitere Mitglieder 5 Ausschussmitglieder
17 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
19 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
21 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
23 Mitglieder 5 weitere Mitglieder 7 Ausschussmitglieder
25 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
27 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
29 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
31 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
33 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder
35 Mitglieder 7 weitere Mitglieder 9 Ausschussmitglieder