Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Betriebsausschuss zu bilden, wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig mehr als 200 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Erreicht der Betrieb diese Größe nicht, so kann ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden.

Auch die Größe des Betriebsausschusses ist durch das Gesetz festgelegt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter stets Mitglieder des Betriebsausschusses. Hinzu werden weitere Mitglieder des Betriebsrats gewählt, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet.

Größe des Betriebsrats (Mitgliederzahl)weitere Mitglieder des BetriebsratsGesamtgröße des Betriebsausschusses (inklusive Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter)
1 Mitglieder
3 Mitglieder
5 Mitglieder
7 Mitglieder
9 Mitglieder3 weitere Mitglieder5 Ausschussmitglieder
11 Mitglieder3 weitere Mitglieder5 Ausschussmitglieder
13 Mitglieder3 weitere Mitglieder5 Ausschussmitglieder
15 Mitglieder3 weitere Mitglieder5 Ausschussmitglieder
17 Mitglieder5 weitere Mitglieder7 Ausschussmitglieder
19 Mitglieder5 weitere Mitglieder7 Ausschussmitglieder
21 Mitglieder5 weitere Mitglieder7 Ausschussmitglieder
23 Mitglieder5 weitere Mitglieder7 Ausschussmitglieder
25 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder
27 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder
29 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder
31 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder
33 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder
35 Mitglieder7 weitere Mitglieder9 Ausschussmitglieder