Der Betriebsrat kann nach § 27 Abs. 1 in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern einen Ausschuss bilden. Das heißt in Betrieben mit weniger als 100 beschäftigten Arbeitnehmern können keine Ausschüsse gebildet werden. Da erst ab mehr als 20 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ein Betriebsausschuss zu gründen ist, kann man in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bereits ein geschäftsführenden Ausschuss bilden.

Voraussetzung für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist allerdings, dass ein Betriebsausschuss eingerichtet wurde. Dem geschäftsführenden Ausschuss können daher keine Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Wenn ein Betriebsausschuss besteht, können auch den weiteren Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Welche Ausschüsse der Betriebsrat bildet, worin die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse bestehen, ob und welche Aufgaben der Ausschuss selbstständig erledigen soll und wer die Mitglieder der Ausschüsse sind, bestimmt der Betriebsrat. In der Praxis haben sich etwa folgende Ausschüsse bewährt:

Personalausschuss
Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen
Öffentlichkeitsausschuss
Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit
IT-Ausschuss
Wahrnehmung der Rechte in Bezug zu IuK-Technik, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Arbeitsschutzausschuss
Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrats in Bezug auf den Arbeitsschutz; damit ist nicht der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG gemeint!

Die Zuständig zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen werden. Außerdem ist die Erledigung der laufenden Geschäfte Aufgabe des Betriebsauschusses und kann nicht zur Erledigung auf einen weiteren Ausschuss übertragen werden.