Mehr Kurzarbeit wegen Corona

Die Einführung von Kurzarbeit wegen Corona ist erleichtert worden.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 15. März 2020 · Aktualisiert: 1. April 2021

Corona - Kurzarbeit ist erleichtert worden

Corona – neue Möglichkeiten der Kurzarbeit

Corona hat das öffentliche Leben bereits in weiten Teilen zum Erliegen gebracht. Schulen und Kindertagesstätten werden geschlossen. Veranstaltungen abgesagt. Menschen, die aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren werden aufgefordert sich zunächst in Quarantäne zu begeben. Dies alles bleibt nicht ohne Folgen für die deutsche Wirtschaft.

Die Coronakrise soll dadurch wirtschaftlich abgefedert werden, dass die durch Corona ausgelösten Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit überbrückt werden können. Die Politik erweiterte die Möglichkeiten der Einführung von Kurzarbeit. Nur noch 10 % der Beschäftigten müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Vorher konnte Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn die Arbeit mindestens einem Drittel der Belegschaft weggefallen war. Die Verbesserungen bei der Kurzarbeit betreffen vor allem auch Leiharbeitnehmer. Auch in der Zeitarbeit ist die Einführung von Kurzarbeit nunmehr möglich.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kurzarbeit Corona

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser bei der Einführung der Kurzarbeit wegen Corona mitzubestimmen. Konkret heißt das, in dem Betriebsrat darf ein Unternehmen nicht Kurzarbeit einführen – und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsausfälle coronabedingt sind. In den meisten Fällen wird eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona vereinbart.

Soll im Betrieb eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona abgeschlossen werden, kann sich der Betriebsrat durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Den Rechtsanwalt bezahlt der Arbeitgeber.

Kurzarbeit Corona ohne Betriebsrat

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, so kann die Kurzarbeit nur angeordnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung ist die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich nicht möglich. Der Arbeitgeber muss dann, bevor er Kurzarbeit anordnen kann, einen entsprechenden Tarifvertrag abschließen oder mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vertragsänderung herbeiführen. Weigert sich der Arbeitnehmer bliebe letztlich nur noch die Änderungskündigung. Praktisch dürfte der Ausspruch einer solchen Kündigung wahrscheinlich keinen Sinn machen, weil auch hier die Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Viele Fragen zu Zwangsurlaub bei Arbeitsausfällen wegen Corona

Solange keine Kurzarbeit eingeführt worden ist, stellen sich für die betroffenen Arbeitnehmer auch weiterhin eine Reihe von Fragen: „Wie ist mit den coronabedingten Schwierigkeiten umzugehen?“. So werden wir in letzter Zeit häufiger gefragt, ob der Arbeitgeber bei durch coronabedingten Arbeitsausfällen einen Arbeitnehmer gegen seinen Willen in den Urlaub schicken darf. Hierzu und zu weiteren Fragen beraten wir Sie gerne. Vereinbarten Sie eine telefonischen Beratungstermin oder rufen Sie uns unter 030/88774270 einfach an.