Schriftform des Vertrages

Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines Arbeitsvertrages zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform, im Unterschied z.B. zum Ausspruch einer Kündigung (§ 623 BGB). Das Nachweisgesetz (NachwG) verlangt gem. §§ 1, 2 Abs. 1 NachwG, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen sind, dazu gehören im Wesentlichen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind

Wird der Arbeitsvertrag zunächst erst mündlich abgeschlossen, kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten eine schriftliche Niederschrift verlangen (§ 4 NachwG). Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers ändern.