Der Arbeitsplatz ist wichtig

Der Arbeitsplatz nimmt im Leben der meisten Menschen eine bedeutende Rolle ein. Er sichert die wirtschaftliche Existenz, schafft soziale Kontakte und bietet Möglichkeiten zur persönlichen und beruflichen Entwicklung. Konflikte am Arbeitsplatz können deshalb besonders belastend sein. Manchmal lassen sie sich lösen – manchmal führt an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Weg vorbei.

Wenn der Arbeitnehmer kündigt

Auch Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ordentlich kündigen. Einen besonderen Kündigungsgrund müssen sie hierfür nicht angeben. Zu beachten sind allerdings die jeweils geltenden Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben können.

Die Kündigung muss außerdem schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich ist nicht wirksam.

Besonderheiten können insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehen, da diese nicht in jedem Fall vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ordentlich gekündigt werden können.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber

Besondere Bedeutung hat der Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet. Arbeitnehmer sind regelmäßig wirtschaftlich auf ihr Arbeitsverhältnis angewiesen und werden deshalb durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt.

Greift das Kündigungsschutzgesetz, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur kündigen, wenn die Kündigung durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht regelmäßig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Daneben können weitere Schutzvorschriften eingreifen, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder für Mitglieder des Betriebsrats.

Ist eine Kündigung unwirksam, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ziel letztlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung ist.

Die Dreiwochenfrist

Nach Zugang einer Kündigung muss schnell gehandelt werden. Wer sich gegen die Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst wenn eigentlich gute Gründe gegen ihre Wirksamkeit gesprochen hätten. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Kündigungsschutzverfahren werden zügig geführt

Kündigungsschutzverfahren sollen möglichst schnell geklärt werden. Nach Eingang der Klage bestimmt das Arbeitsgericht zunächst einen Gütetermin. Dieser dient dazu, schon in einem frühen Stadium zu prüfen, ob eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich ist.

Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt und in der Regel ein Kammertermin anberaumt.

Häufig endet das Verfahren mit einem Vergleich

Viele Kündigungsschutzverfahren werden nicht durch ein Urteil, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dabei einigen sich die Parteien häufig darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Möglich sind daneben weitere Regelungen, etwa zur Freistellung, zum Arbeitszeugnis, zu offenen Vergütungsansprüchen oder zum Resturlaub.

Ein automatischer Anspruch auf eine Abfindung besteht nach einer Kündigung allerdings nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung ausgehandelt werden kann, hängt insbesondere von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Vergütung und den Interessen beider Seiten ab.

Gerade deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung frühzeitig geprüft werden, ob die Kündigung rechtlich angreifbar ist und welches Ziel mit einem Kündigungsschutzverfahren verfolgt werden soll.