Besonderer Kündigungsschutz: Wer ist besonders vor einer Kündigung geschützt?
Bestimmte Arbeitnehmer genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören insbesondere Schwangere und Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen sowie Mitglieder des Betriebsrats.
Der besondere Kündigungsschutz tritt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit einer Kündigung. Je nach Personengruppe kann eine Kündigung vollständig ausgeschlossen oder nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde, des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts möglich sein.
Wichtig: Besonderer Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass eine Kündigung überhaupt nicht möglich ist. Die Voraussetzungen sind für den Arbeitgeber aber wesentlich höher als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis.
Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer insbesondere davor, ohne einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund gekündigt zu werden.
Für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber darüber hinaus zusätzliche Schutzvorschriften geschaffen.
Dazu gehören insbesondere:
Je nach Schutzvorschrift muss der Arbeitgeber beispielsweise zunächst die Zustimmung einer Behörde einholen oder kann nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Gilt der besondere Kündigungsschutz zusätzlich zum Kündigungsschutzgesetz?
Grundsätzlich ja.
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen einer Kündigung erfüllen.
Beispiel: Hat das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zugestimmt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Kündigung auch arbeitsrechtlich wirksam ist. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss beispielsweise zusätzlich ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.
Dasselbe gilt für andere Wirksamkeitsvoraussetzungen wie die richtige Kündigungsfrist, die Schriftform oder eine erforderliche Betriebsratsanhörung.
Wichtig: Die Zustimmung einer Behörde ist kein gerichtliches Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung. Auch nach erteilter Zustimmung kann sich ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren.
Gilt besonderer Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb oder während der ersten sechs Monate?
Teilweise ja.
Der besondere Kündigungsschutz ist grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zu unterscheiden.
So können beispielsweise der Kündigungsschutz während einer Schwangerschaft oder Elternzeit sowie der Schutz von Betriebsratsmitgliedern auch dann Bedeutung haben, wenn der allgemeine Kündigungsschutz wegen der Betriebsgröße oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht greift.
Beim besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen bestehen dagegen eigene gesetzliche Ausnahmen. Insbesondere ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.
Es muss deshalb für jede Personengruppe gesondert geprüft werden, welcher besondere Schutz tatsächlich besteht.
Welchen Kündigungsschutz haben Schwangere?
Während einer Schwangerschaft besteht nach § 17 Mutterschutzgesetz ein besonders weitgehendes Kündigungsverbot.
Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb der gesetzlichen Frist nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Der Schutz besteht außerdem über die Schwangerschaft hinaus insbesondere während der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung. Auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht ein besonderer Schutz.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Tipp: Haben Sie während einer Schwangerschaft eine Kündigung erhalten und wusste der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft, sollten Sie ihn hierüber unverzüglich informieren. Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung vor.
Die Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag zum Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit.
Welcher Kündigungsschutz gilt während der Elternzeit?
Auch während der Elternzeit besteht ein weitreichender besonderer Kündigungsschutz.
Der Schutz beginnt bereits vor Beginn der Elternzeit. Der genaue Beginn hängt davon ab, für welchen Zeitraum Elternzeit verlangt wird.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Der besondere Kündigungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten.
Mehr hierzu erklären wir in unserem Beitrag zum Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit.
Welchen Kündigungsschutz haben schwerbehinderte Arbeitnehmer?
Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, benötigt er grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.
Das gilt grundsätzlich sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen, wobei für außerordentliche Kündigungen besondere Verfahrens- und Fristenregelungen gelten.
Der besondere Kündigungsschutz setzt allerdings nicht in jedem Fall bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein. Besteht das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate, ist die Zustimmung des Integrationsamtes grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch eine erteilte Zustimmung bedeutet nicht, dass die Kündigung automatisch wirksam ist. Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung müssen weiterhin erfüllt sein.
Wichtig: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern können neben dem Verfahren beim Integrationsamt weitere Beteiligungsrechte bestehen, insbesondere der Schwerbehindertenvertretung und eines vorhandenen Betriebsrats.
Die Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen.
Welchen Kündigungsschutz haben Betriebsratsmitglieder?
Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonders starken Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zusätzlich benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Der besondere Kündigungsschutz endet außerdem nicht sofort mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Für ehemalige Betriebsratsmitglieder besteht grundsätzlich noch ein nachwirkender Kündigungsschutz.
Wichtig: Auch die Zustimmung des Betriebsrats oder eine gerichtliche Zustimmungsersetzung bedeutet nicht automatisch, dass die anschließende Kündigung wirksam ist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung weiterhin gerichtlich überprüfen lassen.
Mehr hierzu erklären wir in unserem Beitrag zum besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern.
Können besonders geschützte Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden?
Das hängt von der jeweiligen Schutzvorschrift ab.
Bei Schwangerschaft und Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich verboten und nur nach vorheriger behördlicher Zulässigerklärung in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Bei schwerbehinderten Menschen kann eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich erfolgen, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat und auch die übrigen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung erfüllt sind.
Für Betriebsratsmitglieder ist eine ordentliche Kündigung dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Besondere Regelungen gelten insbesondere bei der Stilllegung des gesamten Betriebes oder einer Betriebsabteilung.
Der Begriff „besonderer Kündigungsschutz“ umfasst deshalb verschiedene Schutzsysteme, deren Voraussetzungen nicht miteinander gleichgesetzt werden können.
Gilt auch beim besonderen Kündigungsschutz die Dreiwochenfrist?
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass schnell gehandelt werden muss.
Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Bei Kündigungen, die der Zustimmung einer Behörde bedürfen, enthält § 4 KSchG allerdings eine besondere Regelung: Die Klagefrist kann erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer beginnen.
Ob und wie diese Sonderregelung im konkreten Fall eingreift, sollte jedoch nicht zum Anlass genommen werden, mit einer Klage abzuwarten.
Wichtig: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, sollte auch bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz möglichst innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung anwaltlichen Rat einholen und die Klagefrist prüfen lassen. Auf eine mögliche Verlängerung oder einen späteren Fristbeginn sollte man sich nicht ungeprüft verlassen.
Was sollte nach einer Kündigung geprüft werden?
Besteht möglicherweise besonderer Kündigungsschutz, sollte insbesondere geklärt werden:
Tipp: Besondere Schutzvorschriften sollten immer zusätzlich zu den übrigen Angriffspunkten geprüft werden. Selbst wenn der Arbeitgeber das besondere Verfahren eingehalten hat, kann die Kündigung aus ganz anderen Gründen unwirksam sein.
Fazit: Besonderer Kündigungsschutz ist eine zusätzliche Hürde
Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen.
Dieser Schutz ersetzt den allgemeinen Kündigungsschutz grundsätzlich nicht, sondern stellt für den Arbeitgeber eine zusätzliche Hürde dar.
Je nach Personengruppe kann eine Kündigung verboten, von einer vorherigen behördlichen Zustimmung abhängig oder nur noch als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig sein.
Tipp: Haben Sie besonderen Kündigungsschutz und trotzdem eine Kündigung erhalten, sollte nicht nur geprüft werden, ob der Arbeitgeber die speziellen Schutzvorschriften eingehalten hat. Häufig bestehen daneben weitere Angriffspunkte nach dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht.
Als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin beraten und vertreten wir Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz und prüfen, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist.