Abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl der geplanten Kündigungen muss der Arbeitgeber die Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Besteht ein Betriebsrat, muss außerdem zuvor ein besonderes Konsultationsverfahren durchgeführt werden.

Fehler in diesem Verfahren können erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigungen haben.

Wichtig: Die Vorschriften über Massenentlassungen gelten zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung. Auch wenn das Massenentlassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss eine betriebsbedingte Kündigung beispielsweise weiterhin durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgen.

Wann liegt eine Massenentlassung vor?

Ob eine Massenentlassung vorliegt, richtet sich nach § 17 KSchG.

Entscheidend sind die regelmäßige Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb und die Zahl der Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen.

Eine Anzeigepflicht besteht, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen folgende Schwellenwerte erreicht werden:

Regelmäßig Beschäftigte im BetriebZahl der Entlassungen
mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmermehr als 5 Arbeitnehmer
mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmermindestens 10 % der Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer
mindestens 500 Arbeitnehmermindestens 30 Arbeitnehmer

Beispiel: Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig 50 Arbeitnehmer, ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens sechs Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Bei einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern reicht dagegen bereits die Entlassung von zehn Arbeitnehmern aus.

Wichtig: Für die Schwellenwerte kommt es auf den einzelnen Betrieb und nicht ohne Weiteres auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen oder Konzern an.

Muss allen Arbeitnehmern aus demselben Grund gekündigt werden?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich, ob innerhalb von 30 Kalendertagen die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.

Typischerweise treten Massenentlassungen im Zusammenhang mit größeren Umstrukturierungen, Betriebsschließungen oder Personalabbaumaßnahmen auf.

Es ist aber nicht erforderlich, dass sämtliche Kündigungen auf einer einzigen unternehmerischen Entscheidung beruhen.

Welche Beendigungen werden mitgezählt?

Unter „Entlassung“ versteht das Massenentlassungsrecht grundsätzlich bereits die Kündigungserklärung und nicht erst das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen.

Deshalb muss das vorgeschriebene Verfahren bereits vor Ausspruch der Kündigungen durchgeführt werden.

Neben Beendigungskündigungen können auch Änderungskündigungen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sein.

Außerdem können Aufhebungsverträge oder andere Beendigungen mitzählen, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer geplanten Personalabbaumaßnahme zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegt werden.

Außerordentliche fristlose Kündigungen werden dagegen nach § 17 Abs. 4 KSchG bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht berücksichtigt.

Was muss der Arbeitgeber vor einer Massenentlassung tun?

Das Massenentlassungsverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei voneinander zu unterscheidenden Verfahren:

  1. dem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und
  2. dem Anzeigeverfahren bei der Agentur für Arbeit.

Besteht kein Betriebsrat, entfällt das Konsultationsverfahren. Eine erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber trotzdem erstatten.

Was ist das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat?

Besteht ein Betriebsrat und plant der Arbeitgeber eine anzeigepflichtige Massenentlassung, muss er den Betriebsrat rechtzeitig informieren.

Der Arbeitgeber muss insbesondere Angaben machen über

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer,
  • Zahl und Berufsgruppen der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den vorgesehenen Zeitraum der Entlassungen,
  • die Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer und
  • die Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen.

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen anschließend insbesondere darüber beraten, ob Entlassungen vermieden oder eingeschränkt und ihre Folgen gemildert werden können.

Das Verfahren soll also stattfinden, solange noch eine tatsächliche Möglichkeit besteht, auf Umfang und Folgen der geplanten Entlassungen Einfluss zu nehmen.

Wichtig: Das Konsultationsverfahren ist keine bloße Formalität. Der Arbeitgeber darf die Massenentlassungsanzeige nicht bereits erstatten, obwohl das erforderliche Konsultationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Was ist die Massenentlassungsanzeige?

Erreichen die geplanten Entlassungen die gesetzlichen Schwellenwerte, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten.

Die Anzeige enthält unter anderem Angaben zum Betrieb, zu den Gründen für die Entlassungen, zur Zahl und zu den Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer sowie zum Zeitraum der geplanten Kündigungen.

Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber der Anzeige grundsätzlich dessen Stellungnahme beifügen. Liegt eine solche nicht vor, gelten die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KSchG.

Zweck der Anzeige ist es, der Agentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, sich frühzeitig auf eine größere Zahl von Arbeitnehmern einzustellen, die möglicherweise arbeitslos werden, und entsprechende arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorzubereiten.

Was ist die Entlassungssperre?

Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen grundsätzlich erst einen Monat nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam.

Die Agentur für Arbeit kann allerdings einer früheren Wirksamkeit zustimmen. Sie kann die Sperrfrist unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern.

Die Kündigung selbst kann grundsätzlich bereits nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens ausgesprochen werden. Die Entlassungssperre betrifft insbesondere den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet werden kann.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Massenentlassungsanzeige erstattet?

Ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich und spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, ohne zuvor die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet zu haben, ist die Kündigung unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsfolge im Jahr 2026 nochmals ausdrücklich bestätigt.

Eine fehlende Anzeige kann auch nicht einfach dadurch geheilt werden, dass der Arbeitgeber sie erst nach Ausspruch der Kündigung nachholt.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten deshalb bei größeren Personalabbaumaßnahmen immer prüfen lassen, ob die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht wurden und ob die erforderliche Anzeige bereits vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.

Was passiert bei Fehlern in der Massenentlassungsanzeige?

Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Entscheidend ist insbesondere, welche Bedeutung der Fehler für das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren und den Zweck der Anzeige hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2026 beispielsweise entschieden, dass eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl der geplanten Entlassungen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen muss, wenn die Agentur für Arbeit dadurch nicht daran gehindert wird, ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Anders liegt es insbesondere, wenn überhaupt keine erforderliche Anzeige erstattet wird oder die Anzeige zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen ist.

Wichtig: Die Aussage „Jeder Fehler in der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigung unwirksam“ ist deshalb zu pauschal. Es muss geprüft werden, welcher Fehler tatsächlich vorliegt und welche Auswirkungen dieser auf das Verfahren hat.

Was passiert bei Fehlern im Konsultationsverfahren?

Auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und ernsthaft mit ihm über Möglichkeiten beraten, die Entlassungen zu vermeiden, einzuschränken oder ihre Folgen zu mildern.

Wird eine erforderliche Massenentlassungsanzeige bereits erstattet, bevor dieses Konsultationsverfahren abgeschlossen wurde, können anschließend ausgesprochene Kündigungen unwirksam sein.

Ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann deshalb ein wichtiger Angriffspunkt in einem Kündigungsschutzverfahren sein.

Gilt das Massenentlassungsverfahren auch in der Insolvenz?

Ja.

Auch ein Insolvenzverwalter muss die Vorschriften über Massenentlassungen beachten, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht werden.

Gerade bei Betriebsschließungen im Insolvenzverfahren kommt § 17 KSchG deshalb häufig zur Anwendung.

Die Insolvenz selbst befreit den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht zur Durchführung des Konsultations- und Anzeigeverfahrens.

Was kann ich bei einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung prüfen?

Bei einer größeren Personalabbaumaßnahme sollte insbesondere geprüft werden:

  • Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb regelmäßig?
  • Wie viele Kündigungen wurden innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen?
  • Wurden weitere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen berücksichtigt?
  • Wurde eine erforderliche Massenentlassungsanzeige rechtzeitig erstattet?
  • Wurde die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht?
  • Bestand ein Betriebsrat?
  • Wurde dieser vollständig informiert?
  • Wurde das Konsultationsverfahren abgeschlossen, bevor die Anzeige erstattet wurde?
  • Enthält die Anzeige erhebliche Fehler?

Daneben müssen natürlich weiterhin die eigentlichen Voraussetzungen der Kündigung geprüft werden, insbesondere der Wegfall des Arbeitsplatzes, eine mögliche Weiterbeschäftigung und die Sozialauswahl.

Tipp: Bei größeren Entlassungswellen sollte eine Kündigung nicht nur isoliert betrachtet werden. Fehler ergeben sich häufig erst aus dem zeitlichen Ablauf der gesamten Personalabbaumaßnahme oder aus der Zahl weiterer Kündigungen und Aufhebungsverträge.

Muss ich trotz eines Fehlers bei der Massenentlassungsanzeige innerhalb von drei Wochen klagen?

Ja.

Auch wenn die Kündigung möglicherweise wegen eines Fehlers im Massenentlassungsverfahren unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten nicht darauf vertrauen, dass ein offensichtlicher Fehler des Arbeitgebers die Dreiwochenfrist entfallen lässt. Wird die Klagefrist versäumt, kann eine Kündigung grundsätzlich als wirksam gelten.

Fazit: Bei größeren Personalabbaumaßnahmen gelten zusätzliche Regeln

Eine größere Zahl von Kündigungen löst für den Arbeitgeber besondere Pflichten aus.

Werden die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht, muss vor Ausspruch der Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Besteht ein Betriebsrat, muss außerdem zuvor das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren durchgeführt werden.

Fehlt eine erforderliche Anzeige vollständig oder wird das Verfahren in wesentlichen Punkten nicht eingehalten, können die Kündigungen unwirksam sein. Nicht jeder geringfügige Fehler führt allerdings automatisch zu diesem Ergebnis.

Tipp: Haben Sie im Rahmen einer größeren Umstrukturierung oder Betriebsschließung eine Kündigung erhalten, sollte neben den betriebsbedingten Kündigungsgründen und der Sozialauswahl immer auch geprüft werden, ob die besonderen Vorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.