Auslandsentsendung - Reisezeit bezahlen?

Bundesarbeitsgericht – zum Teil müssen Arbeitgeber Reisezeit bezahlen.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 22. Oktober 2018 · Aktualisiert: 30. Januar 2024

Das Problem

Immer mehr Mitarbeiter reisen bei Auslandsentsendung im Interesse des Unternehmens. Bei Arbeiten etwa in China, Dubai oder in den USA kommen dabei neben der reinen Arbeitszeit auch erhebliche Reisezeiten zusammen. Nicht jeder Arbeitgeber will diese Reisezeit bezahlen. Insoweit wird die Reisezeit bei Auslandsentsendung bislang entsprechende der Reisen im Inland nicht vergütet. So erfolgt allgemein Vergütung der Reisezeiten soweit das Reisen selbst nicht Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit ist. Die Vergütungsfreiheit der aufgewendeten erheblichen Reisezeiten wird nicht zuletzt von den betroffenen Arbeitnehmer*in immer wieder kritisiert. Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Der Fall

Der Mitarbeiter war bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Nach dem Inhalt vom Arbeitsvertrag war der Mitarbeiter verpflichtet auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.

Vom 10.08.15 bis zum 30.10.15 war der Mitarbeiter auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf den Wunsch des Mitarbeiters buchte das Bauunternehmen für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte das Bauunternehmen dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden – insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter die Vergütung für weitere 37 Stunden, die er als Reisezeit aufgewendet hatte. Er war der Meinung, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht dagegen hat das Bauunternehmen zur Zahlung verurteilt.

Das Urteil

Vor dem Bundesarbeitsgerichts hatte das Bauunternehmen teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer*in vorübergehend ins Ausland entsendet, die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten wären. Erforderlich ist dabei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Mitarbeiters sah sich das Bundesarbeitsgericht nicht in der Lage in der Sache abschließend zu entscheiden. Es hat deshalb die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Fazit

Die besonderer Belastungen bei Auslandseinsätzen in China oder in Dubai bedürfen auch finanzieller Berücksichtigung. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr Klarheit geschaffen, dass Arbeitnehmer*innen bei Auslandeinsatz und Auslandsentsendung endlich eine sichere Basis haben, auf der sie auch die Vergütung der ganz erheblichen Reisezeiten verlangen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 – 2 Sa 468/16