Betriebsratsmitglied - Streitwert Unterlassung Amtsausübung

Immer wieder kommt es nach betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu Meinungsverschiedenheiten über den Streitwert des Verfahrens, nach dem sich regelmäßig alleine die Gebühren des Betriebsratsanwalts richten. So auch in folgendem Fall.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 15. Oktober 2015 · Aktualisiert: 31. März 2021

Der Fall:

Der Arbeitgeber S. GmbH, der in Berlin ein Call-Center betreibt, beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um dem Betriebsratsvorsitzenden bis zum Abschluss eines daneben laufenden Hauptsacheverfahrens die Amtsausübung im Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat zu untersagen. Das Arbeitgericht wies den Antrag des Arbeitgebers zurück und setzte den Streitwert, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechtet werden, auf 5.000,00 EUR fest. Der Arbeitgeber S. legte – wie regelmäßig – Streitwertbeschwerde ein.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück. Seine Entscheidung begründete es damit, dass es sich bei dem Gegenstand des einstweilgen Verfügungsverfahrens um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Der Streitwert sei deshalb gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, zu bewerten. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, zu berücksichtigen. In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts heißt es weiter:

„2. Eine Verringerung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes von 5.000,00 EUR kommt daher nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 1. [Redaktionelle Anmerkung – also der Arbeitgeber] wollte dem Beteilgten zu 2. [Redaktionelle Anmerkung – also dem Betriebsratsvorsitzenden] die vorübergehende Ausübung zweier betriebsverfassungsrechtlicher Ämter untersagen lassen, was einen erheblichen Eingriff in die Tätigkeit der gewählten Betriebsvertretungen darstellen würde. Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Wertfestsetzung unter keinen Umständen überhöht, auch wenn man berücksichtigt, dass die Untersagung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des zeitgleich eingeleiteten Ausschlussverfahrens gelten sollte; denn dieses Verfahrens hätte voraussichtlich zwei Instanzen durchlaufen und wäre keinesfalls vor Ablauf von sechs Monaten abgeschlossen gewesen.“

Das Fazit:

Die Begründung des Landesarbeitsgerichts liest sich so, als ob der Betriebsratsanwalt beste Chancen gehabt hätte bei eigener Streitwertbeschwerde eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen. Anwälte, die Betriebsräte vertreten sollten sich gut überlegen, ob sie nicht ihrerseits bei hoher Erfolgsaussicht, wie verfahrensgegenständlich – und jedenfalls bei solchen Arbeitgebern wie der S. GmbH – vermehrt Streitwertbeschwerde einlegen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2015, 17 Ta (Kost) 6055/15