Kündigung vor einem weiteren Elternzeitabschnitt? BAG-Urteil 2026 stärkt den Kündigungsschutz in der Elternzeit erheblich
BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25
Aktualisiert am 10.07.2026 | Lesezeit: ca. 7 Minuten | Autor: Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt erneut den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG – das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.06.2026 (Az. 2 AZR 213/25) entschieden.
- Das gilt auch dann, wenn alle Elternzeitabschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
- Der Schutz greift auch in der Probezeit und während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit des § 1 KSchG).
- Eine Kündigung in der Elternzeit – oder kurz davor – ohne vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ist nichtig (§ 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG).
- Wichtig für Betroffene: Auch eine nichtige Kündigung sollte innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden (§ 4 KSchG).
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Kündigung zwischen zwei Elternzeitabschnitten: Der Fall vor dem BAG
Der Kläger, ein Techniker im Tiefbauamt einer Kommune, war seit dem 1. Juli 2024 beschäftigt. Bereits am 23. Juli 2024 – kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und noch in der Probezeit – beantragte er mit einem einzigen Schreiben Elternzeit für vier Zeitabschnitte zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt (11. November 2024 bis 10. Juli 2025) beantragte er zugleich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.
Die Arbeitgeberin bewilligte Elternzeit und Teilzeit – und kündigte dann mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024. Also genau in der Lücke zwischen dem ersten und dem zweiten Elternzeitabschnitt, noch während der Probezeit und ohne die Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG).
Die Argumentation der Arbeitgeberseite: Der besondere Kündigungsschutz werde bei einem gebündelten Antrag nur einmal ausgelöst – vor dem ersten Abschnitt. Danach könne in den Lücken zwischen den Abschnitten frei gekündigt werden.
Dieser Auffassung haben bereits das Arbeitsgericht Münster (Urteil vom 28.03.2025 – 4 Ca 1549/24) und das LAG Hamm (Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25) widersprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitgeberin nun zurückgewiesen – und damit eine klare Absage erteilt.
Das Urteil: Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt – § 18 BEEG
Kernaussage des BAG: Der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG entsteht vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu – unabhängig davon, ob die Abschnitte einzeln oder gesammelt in einem Schreiben verlangt wurden.
Die Begründung im Überblick:
1. Der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG darf jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Das Gesetz räumt Arbeitnehmern damit die Möglichkeit ein, mehrmals Elternzeit zu verlangen. Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BEEG („Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt worden ist“) folgt: Der vorwirkende Kündigungsschutz greift bei jedem dieser Elternzeitverlangen – frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts (bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes).
2. Der Schutzzweck. Könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts beenden, liefe der Kündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG) weitgehend leer. Genau diese Umgehungsmöglichkeit schließt das BAG.
3. Keine Ausnahme in der Probezeit. Das BEEG kennt keine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Der Schutz gilt also vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an – auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch gar nicht eingreift.
Rechtsfolge: Die Kündigung war nichtig gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG, weil die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung fehlte.
Warum das Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wichtig ist
Die Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte ist gelebte Realität in vielen Familien: Väter nehmen die ersten Lebensmonate und einen weiteren Abschnitt rund um den ersten Geburtstag, Mütter kombinieren Elternzeit mit stufenweisem Wiedereinstieg, beide Eltern wechseln sich ab. Genau diese Flexibilität will das Gesetz ermöglichen.
Bis zu dieser Entscheidung war in der Praxis umstritten, ob der Kündigungsschutz bei einem gebündelten Antrag nur einmal ausgelöst wird. Wäre das BAG der Arbeitgeberseite gefolgt, hätten Arbeitgeber eine einfache Umgehungsstrategie gehabt: zwischen den Abschnitten kündigen – gerade bei Beschäftigten in der Probezeit, die noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Diese Schutzlücke ist nun geschlossen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil konkret:
- Sie können Ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume verteilen, ohne den Kündigungsschutz zu riskieren.
- Der Arbeitgeber darf Sie in den acht Wochen vor jedem beantragten Abschnitt grundsätzlich nicht kündigen – gleichgültig, ob Sie sich gerade in Elternzeit befinden oder nicht.
- Das gilt auch in der Probezeit und unabhängig davon, ob Sie die Abschnitte einzeln oder in einem einzigen Schreiben beantragt haben.
- Eine Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung der Behörde ist nichtig – Sie behalten Ihren Arbeitsplatz oder verfügen über eine sehr starke Verhandlungsposition, etwa für eine Abfindung.
Kündigung in der Elternzeit erhalten? So gehen Sie jetzt vor
Wenn Sie eine Kündigung im Zusammenhang mit einer beantragten oder laufenden Elternzeit erhalten haben, kommt es auf schnelles und strukturiertes Handeln an:
1. Frist notieren: Ab Zugang der Kündigung läuft die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam – selbst wenn sie eigentlich nichtig war. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „offensichtliche“ Unwirksamkeit automatisch hilft.
2. Unterlagen sichern: Kündigungsschreiben (mit Umschlag/Zugangsdatum), Elternzeitantrag, Bewilligung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag.
3. Anwaltliche Prüfung veranlassen. Zu klären ist insbesondere:
- Bestand zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG – also lag der Zugang innerhalb der Acht-Wochen-Frist vor einem Elternzeitabschnitt oder während eines Abschnitts?
- Lag eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vor?
- Bestehen weitere Unwirksamkeitsgründe (z. B. fehlerhafte Betriebsrats- oder Personalratsanhörung, Mutterschutz, Schwerbehinderung, allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG)?
4. Kündigungsschutzklage erheben – fristwahrend beim zuständigen Arbeitsgericht.
Wichtig: Die Berechnung der Acht-Wochen-Frist und die Frage, ob ein Elternzeitverlangen formwirksam war, sind im Einzelfall anspruchsvoll. Hier entscheiden Details über Erfolg oder Misserfolg der Klage.
Kanzlei Bechert Rechtsanwälte – Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin. Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Betriebsräte – niemals Arbeitgeber. Seit über 25 Jahren führen wir Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten, unsere Kanzlei liegt in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsgericht Berlin. Kündigung jetzt prüfen lassen → oder rufen Sie uns an: (030) 8877427-0
Fazit
Mit dem Urteil vom 18.06.2026 (2 AZR 213/25) hat das Bundesarbeitsgericht den besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit konsequent zu Ende gedacht: Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten nimmt, ist vor jedem Abschnitt geschützt – auch bei einem gebündelten Antrag, auch in der Probezeit. Arbeitgeber können den gesetzlichen Schutz nicht mehr dadurch aushebeln, dass sie in die Lücke zwischen zwei Abschnitten hinein kündigen.
Für Eltern bedeutet die Entscheidung ein deutliches Plus an Rechtssicherheit und Planungsfreiheit. Für gekündigte Arbeitnehmer bedeutet sie: Wer eine Kündigung in der Elternzeit oder im Acht-Wochen-Zeitraum davor erhält, sollte die Drei-Wochen-Frist nicht ungenutzt verstreichen lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Grundsätzlich nein. Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes sie zuvor ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Ohne diese Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung nichtig.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Elternzeitverlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes). Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt der Vorlauf 14 Wochen.
Ja. Nach dem BAG-Urteil vom 18.06.2026 (2 AZR 213/25) entsteht der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut – auch dann, wenn alle Abschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
Nicht ohne Weiteres. Fällt der Zugang der Kündigung in den Schutzzeitraum von acht Wochen vor dem nächsten Elternzeitabschnitt, gilt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur mit vorheriger behördlicher Zulässigkeitserklärung möglich. Liegt der Kündigungszugang außerhalb des Schutzzeitraums, sollten andere Unwirksamkeitsgründe geprüft werden.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unabhängig. Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass das BEEG keine Ausnahme für die Probezeit oder die sechsmonatige Wartezeit des § 1 KSchG kennt.
In der Regel nein. Kündigt der Arbeitgeber, obwohl eine behördliche Zulässigkeitserklärung erforderlich gewesen wäre und nicht vorlag, ist die Kündigung nichtig (§ 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BEEG).
Weiter häufige Fragen zur Kündigung in der Elternzeit
Ja, unbedingt. Auch eine nichtige Kündigung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angreifen (§ 4 KSchG). Andernfalls kann die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelten.
Ja. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung führt die Aufteilung nicht zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes – er entsteht vor jedem Abschnitt neu.
Einen automatischen Abfindungsanspruch gibt es nicht. In der Praxis führt eine nichtige Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 BEEG aber zu einer sehr starken Verhandlungsposition: Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, der eine Abfindung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu Ihren Bedingungen vorsieht.
Lassen Sie die Kündigung in der Elternzeit umgehend arbeitsrechtlich prüfen – insbesondere, ob besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG bestand, ob eine behördliche Zustimmung vorlag, ob weitere Unwirksamkeitsgründe bestehen und bis wann die Kündigungsschutzklage spätestens erhoben werden muss. Wegen der Drei-Wochen-Frist zählt jeder Tag.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25 (Pressemitteilung des BAG)
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