Sie sind unsicher, ob Ihre Kündigung alle Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage erfüllt? Lassen Sie uns sprechen! 

Eine Kündigungsschutzklage ist immer möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Wann genau dies der Fall ist, ist vom Gesetzgeber genau festgelegt. Das bedeutet, damit überhaupt Klage erhoben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Diese betreffen: 

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und 
  • die Anzahl der festangestellten Mitarbeiter im Betrieb. 

Wichtiger Hinweis: Geringfügig Beschäftigte sind vom Kündigungsschutz NICHT ausgenommen und verfügen über dieselben Rechte. 

Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage – Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung? 

Dauer Betriebszugehörigkeit: Wartefrist von 6 Monaten

Der Kündigungsschutz setzt laut §1 Abs. 1 KSchG automatisch nach 6 Monaten im Falle eines Arbeitsverhältnisses im selben Unternehmen ohne Unterbrechung ein. Ausfallzeiten bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, wie etwa Streiks, werden hierbei nicht berücksichtigt und beeinflussen die Frist nicht. 

Diese Tatsache ändert sich auch nicht, sollte die Probezeit nach 6 Monaten noch einmal verlängert werden.  

Wie berechne ich die Wartezeit für den Kündigungsschutz?

Für den Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ist, im Falle eines Kündigungsschreibens, nicht von Bedeutung, wann das Dokument den Arbeitgeber verlassen hat – also beispielsweise in die Postabteilung gegeben wurde, sondern lediglich, wann es Sie als Arbeitnehmer erreicht hat. 

Begann das Arbeitsverhältnis etwa am 1.6. eines Jahres, endet sie mit Ablauf des 30.11. desselben Jahres. Ein Kündigungsschreiben, das den Arbeitnehmer am 30.11. erreicht, wäre noch immer eine Kündigung in der Probezeit. Die Wartezeit wäre in diesem Falle nicht erfüllt und das Kündigungsschutzgesetz würde nicht greifen. 

Anzahl der Arbeitnehmer: mehr als 10 Mitarbeiter notwendig

Eine weitere wichtige Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist, dass Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Angestellte beschäftigt. Andernfalls findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. 

Bei der Überprüfung, ob ein Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, sind sogenannte ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Angestellte in Elternzeit) nur dann zu berücksichtigen, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde. 

Teilzeitbeschäftigte (dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte) werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl je nach Stundenanzahl anteilig, Auszubildende gar nicht berücksichtigt

Allgemeiner Kündigungsschutz: Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein

Eine Kündigung ist nach dem allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie Klage erheben können, wenn Ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. 

Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung laut Paragraf 1 KSchG sind: 

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
  • dringende betriebliche Erfordernisse 

Eine Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn der Betriebsrat der Kündigung wirksam widersprochen hat, und zwar aus einem der folgenden Gründe:

  • Es besteht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im selben Unternehmen, jedoch an einem anderen Arbeitsplatz. 
  • Ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie laut Betriebsverfassungsgesetz (§95 BetrVG) vorliegt. 

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Voraussetzungen Kündigungsschutzklage – Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Damit eine Kündigungsschutzklage Anwendung finden kann, müssen nicht nur bestimmte Voraussetzungen aufseiten des Arbeitgebers erfüllt sein, sondern auch Sie als Arbeitnehmer müssen einiges beachten, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten. 

Einreichung der Kündigung: So geht es formell wirksam

Als Arbeitnehmer sollten Sie ihre Kündigung schriftlich einreichen.  Das heißt  in Textform, mit Originalunterschrift. Das Original muss der Arbeitgeber erhalten. So ist die Kündigung formell wirksam. 

Kündigungen sind empfangsbedürftig, das heißt die Zustellung muss nachweisbar sein. 

Somit ist das Einreichen der Kündigung über den Postweg nicht oder nur schwer nachweisbar (bspw. per Einschreiben).

Unsere Empfehlung: Der sicherste Weg für die Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die persönliche Übergabe der schriftlichen Kündigung mit Bestätigung des Erhalts durch die Poststelle oder das Sekretariat des Arbeitgebers.

Einreichen der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht

Arbeitnehmer müssen ihre Kündigungsschutzklage beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Welches das ist, hängt vom Sitz des Unternehmens / dem Arbeitsort beziehungsweise der Rechtsform des Unternehmens ab. 

Hierbei gilt: 

  • der Arbeitgeber ist eine natürliche Person: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Wohnort des Arbeitgebers
  • der Arbeitgeber ist eine juristische Person (GmbH, AG) oder Personengesellschaft (KG, oHG): Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in dem Ort / Bezirk, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat
  • Für Arbeitnehmer auch das Arbeitsgericht im eigenen Arbeitsort zuständig. Das ist von Bedeutung, wenn der Sitz des Unternehmens vom Arbeitsort des Arbeitnehmers abweicht. Der Arbeitnehmer entscheidet in diesem Fall selbst, bei welchem Arbeitsgericht Klage eingereicht wird. 

Klagefrist: 3 Wochen

Wer eine Kündigungsschutzklage erheben möchte, muss dringend die gesetzlich vorgeschriebene Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang beachten. Geht die Klage später ein, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. 

Voraussetzungen nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage

Wer erreichen möchte, dass eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nachträglich zugelassen wird, kann dies nur unter sehr strengen Voraussetzungen erreichen. 

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt in §5 Abs. 1, dass eine Klage nur dann nachträglich erhoben werden kann, wenn der Arbeitnehmer trotz größter Sorgfalt verhindert und nicht in der Lage war, die Klage zuzustellen.  

Inhaltliche Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt in §253 Abs. 2 genau fest, welche inhaltlichen Kriterien eine Klage einhalten muss. Dazu gehören: 

  • Name und Anschrift des Klägers
  • Name und Anschrift des beklagten Arbeitgebers
  • Bezeichnung des zuständigen Gerichts
  • Bezeichnung der Kündigung
  • Begründung der Klage 
  • Antrag der betroffenen Kündigung (Wie soll das Gericht nach Wunsch des Arbeitnehmers entscheiden?) 

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