Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 11. Februar 2021 · Aktualisiert: 30. Januar 2024

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln konkretisiert worden. Diese SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln werden nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen weiter konkretisiert und aktualisiert. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, um den Arbeitsschutz sicherzustellen, hängt vom jeweiligen Arbeitsplatz ab und wird in einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Existiert in dem Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen. Ziel aller Maßnahmen ist es die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und das Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2 zu senken und Neuinfektionen am Arbeitsplatz zu verhindern.

Muss am Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Ja, wenn ein Schutzabstand von 1,5 m zu anderen Beschäftigten oder Dritten nicht eingehalten werden kann.

Der Arbeitgeber ist nach der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel, Stand 20.01.2021, aufgefordert zunächst Maßnahmen der Kontaktbeschränkungen umzusetzen, mit dem Ziel vor dem Infektionsrisiko zu schützen.

Dies kann erfolgen durch:

  • betriebsbedingte Zusammenkünfts zu vermeiden (Stichwort: Homeoffice, Videokonferenzen)
  • geeignete Lüftungsmaßnahmen
  • Aufstellen von Abtrennwänden
  • flexible Nutzung von Büros, ggf. Wechselmodelle, um Zusammenkünfte zu vermeiden

Sollte diese Maßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sein, ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Muss der Arbeitgeber die Masken bereitstellen?

Ordnet der Arbeitgeber das Tragen der Masken an, so muss er die Masken auch bereitstellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Schutzmaßnahmen zu übernehmen. Er muss die Masken kostenlos für die Nutzung am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies regelt das Arbeitsschutzgesetz.

Merke:

Ordnet der Arbeitgeber zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an, muss der Arbeitnehmer*in die Maske auch tragen. Verweigert der Arbeitnehmer*in das Tragen der Maske, so muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dies können eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Abmahnung oder Kündigung erhalten?

Eine Abmahnung oder Kündigung ist – selbst wenn der Arbeitnehmer*in tatsächlich gegen eine Weisung des Arbeitgebers verstoßen hat –  nur wirksam, wenn auch alle anderen Anforderungen an die Wirksamkeit beachtet wurden. Regelmäßig machen Arbeitgeber hierbei Fehler. Daher sollten jede Abmahnung und erst Recht jede Kündigung anwaltlich geprüft werden.