Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte – auch für Bereitschaftsdienst

Verfasst von Rechtsanwalt Max Rohling 9. Juli 2021 · Aktualisiert: 14. Dezember 2021

Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte – auch für Bereitschaftsdienst

Eine Entscheidung für mehr Gerechtigkeit und höhere Löhne der Pflegekräfte – doch die Medien und Lobbyvertreter sehen nur die Nachteile für die Branche!

Das Bundesarbeitsgericht – BAG – entschied über den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten.

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20

Wer hat geklagt?

Bereits im August 2018 klagte eine bulgarische Staatsangehörige auf weitere Vergütung aufgrund des Mindestlohngesetzes. Sie machte geltend, bei der Betreuung einer pflegebedürftigen 90-jährigen mehr als die vertraglich vereinbarten 30 Stunden gearbeitet zu haben. Sie habe rund um die Uhr gearbeitet bzw. musste in Bereitschaft sein. So schlief sie u.a. bei geöffneter Tür, um jederzeit bereit zu sein, die pflegebedürftige Frau unter anderem zum Toilettengang zu begleiten.

Die Beklagte hatte eingewandt, soweit die Klägerin mehr als 30 Stunden gearbeitet habe, sei dies eine vertraglich nicht vereinbarte Arbeit gewesen, die die Klägerin freiwillig erbracht habe. Daher seien nur die vertraglich vereinbarten 30 Stunden zu vergüten.

Die Entscheidung

 Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten. – Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/21 vom 24. Juni 2021

Der gesetzliche Mindestlohn gilt gemäß der Entscheidung des BAG auch, wenn ansonsten auf den Vertrag bulgarisches Recht Anwendung findet.

Wie hoch die nachzuzahlende Vergütung der Klägerin konkret ausfallen wird, hat nun erneut das LAG Berlin-Brandenburg zu prüfen. Das BAG stellte klar, dass auch der Bereitschaftsdienst anhand des Mindestlohnes zu vergüten ist, unter Umständen sogar für 24 Stunden pro Tag. Dies hatte auch das LAG grundsätzlich so beurteilt. Wie viele Stunden es im Falle der Klägerin konkret waren, hatte das LAG bislang aus Sicht des BAG jedoch nicht hinreichend geprüft.

Fazit

 Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, sorgt sie doch für mehr Lohngerechtigkeit. Der Pflegekräftemangel in Deutschland ist weitestgehend auf die schlechte Vergütung zurückzuführen. Der Pflegeberuf wurde aufgrund der schlechten Löhne und den enormen Arbeits- und Bereitschaftszeiten in den letzten Jahren für Arbeitnehmer*innen zunehmend unattraktiver. Deutsche Vermittlungsagenturen vermittelten ausländische Pflegekräfte nach Deutschland und bewarben Angebote mit 24-Stunden-Betreuung. – Den Pflegekräften gezahlt wurde jedoch weit weniger Lohn.

Der Sachverhalt zeigt, dass branchenüblich noch nicht einmal der gesetzliche Mindestlohn für die volle tatsächliche Arbeitszeit gezahlt wird.

Durch das Urteil des BAG werden die zu beanspruchenden Löhne steigen!

Seltsam mutet jedoch an, dass nach Veröffentlichung der Entscheidung die mediale Berichterstattung vor allem auf die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen/Arbeitgeber und privaten Haushalte abstellt. So heißt es vielfach gleichlautend, es sei nicht bezahlbar.

Es ist teils von einem „Tsunami“ und „Armageddon“ für die häusliche Pflege die Rede. Es wird vermutet, dass das bisherige System der ausländischen Pflegedienste/Vermittlungen keinen Bestand mehr haben kann.

Doch gerade das bisherige System DARF so keinen Bestand mehr haben. Das Bundesarbeitsgericht kann nur das geltende Recht anwenden und das gesetzliche Mindestmaß anhand des Mindestlohngesetzes umsetzen. Weitere – dringend erforderliche ! – Schritte sind Aufgabe der Politik. Eine derart einseitige Stimmungsmache der Medien/Lobbyvertreter ist hier vollkommen fehl am Platz. Ein Pflegenotstand darf nicht auf dem Rücken von (ausländischen) Pflegekräften ausgetragen werden.

Schätzungen zufolge könnten 300.000 bis 600.000 oder sogar 700.000 (!) ausländische Pflegekräfte unzureichend vergütet worden seien. Bislang gab es jedoch kaum gerichtliche Verfahren. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass bei einer Forderung des/der Arbeitnehmers*in nach gerechter Bezahlung oder nach Freizeit manch ein Arbeitgeber mit einer Kündigung reagiert – so auch im Falle der bulgarischen Klägerin.

Eine Kündigung wegen der Geltendmachung berechtigter Interessen ist jedoch rechtswidrig und sollte dringend mit einer Klage angegriffen werden.

Auch für ausländische Pflegekräfte kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, was das Kostenrisiko einer Klage deutlich senkt.