Arbeitsschutz - Mitbestimmung vom Betriebsrat bei der Aufgabenübertragung

Im Gesundheitsschutz in Deutschland ist 1996 mit einem neuen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ein Paradigmenwechsel vollzogen worden - von der althergebrachten Unfallverhütung, hin zur Prävention – jedenfalls theoretisch.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 24. September 2014 · Aktualisiert: 8. September 2021

Obgleich die Voraussetzungen und damit auch die entsprechenden Verpflichtungen des Arbeitgebers seit nunmehr etwa 18 Jahren bestehen, ist die Botschaft in der Praxis noch nicht angekommen. Zumindest besteht ein gehöriges Umsetzungsdefizit. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Die betriebliche Praxis weiß in großen Teilen nichts mit den offenen Formulierungen des Gesetzes anzufangen und wünscht sich zuweilen alte Verhältnisse mit einem vordergründig klaren Zahlenwerk zurück. Diese Zeiten sind – bezogen auf den Gesundheitsschutz – aber vorbei und kommen auch nicht wieder. Die Änderungen des deutschen Arbeitsschutzrechts beruhen auf Vorgaben der EU – eine entsprechende Änderung ist nicht einmal in der Diskussion. Die Herausforderung des Gesundheitsschutzes sollte also vom Arbeitgeber, wie auch von den anderen betrieblichen Akteuren, angenommen werden.

Der Einstieg in den „neuen“ Arbeitsschutz im Betrieb

Zunächst einmal ist der Arbeitsschutz keine freiwillige Sache des Arbeitgebers. Für ihn bestehen vielfältige Verpflichtungen nach dem ArbSchG. Es bestehen hier zwei wesentliche Ansatzpunkte zur ersten Umsetzung der Verpflichtungen des Arbeitgebers. Es ist zu beginnen mit der Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Die sogenannte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Grundlage für die Untersuchung des Verbesserungsbedarfs. Es handelt sich um eine Verpflichtung des Arbeitgebers.

Daneben besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu schaffen. Auch hierzu ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind vom Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsschutzes umfangreiche Mitbestimmungsrechte zu beachten. Die Betriebsparteien haben also zunächst Einigkeit auch über die Regelungen zu erzielen, zu denen der Arbeitgeber nach ArbSchG verpflichtet ist.

Nach § 13 ArbSchG können Aufgaben des ArbSchG auf geeignetes Personal übertragen werden. Aber auch hierzu sind – mitbestimmte – Regelungen notwendig. Das Bundesarbeitsgericht – 1 ABR 73/12 – hat mit Beschluss vom 18.03.2014 entschieden, dass auch im Bereich der Übertragung keine „mitbestimmungsfreie Zone“ besteht, soweit es sich nicht um eine Einzelmaßnahme der Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, sondern um die dieser Einzelübertragung vorgelagerten generellen Regelungen, geht. Die Entscheidung macht deutlich, dass in jedem Betrieb mit einer arbeitsteiligen Leitungs- und Vorgesetztenstruktur Klarheit über die Arbeitsschutzaufgaben der Führungskräfte aller Führungsebenen geschaffen werden muss. Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation gehört damit zu den zentralen Themen des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber kann sich durch die Übertragung daher nicht ohne weiteres von den Aufgaben aus der Mitbestimmung und damit auch aus Verantwortung stehlen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2014 – 1 ABR 73/12
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 11.09.2012 – 1 TaBV 5/12