Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen:
👉 Arbeitnehmer können im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht – auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich – wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten

Der Fall vor Gericht
Ein langjähriger Mitarbeiter war bis zum 30. April 2023 beschäftigt. Wegen Krankheit konnte er im letzten Jahr seiner Tätigkeit keinen Urlaub mehr nehmen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichtete er – so die Auffassung des Arbeitgebers – auf weitere Urlaubsansprüche.
Der Arbeitnehmer forderte dennoch die Abgeltung von sieben Urlaubstagen in Höhe von rund 1.600 Euro. Der Fall ging bis zum BAG – mit klarer Entscheidung:
Ein solcher Verzicht ist unwirksam.
Kernaussagen des BAG
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:
- Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs: Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist zwingend.
- Keine Umgehung durch Vergleiche: Selbst wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, kann der Mindesturlaub nicht „wegverhandelt“ werden.
- Abgeltung nur nach Beendigung: Erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung in Geld zulässig.
Das Gericht betonte den Schutzcharakter des Urlaubs: Arbeitnehmer sollen sich erholen können – darauf kann nicht verzichtet werden, selbst wenn Krankheit den Urlaubsantritt unmöglich macht.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer in Berlin ist das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte:
- Mehr Sicherheit: Selbst im Rahmen eines Vergleichs bleibt der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub bestehen.
- Nachforderungen möglich: Wer nach Vertragsende feststellt, dass Urlaub nicht berücksichtigt wurde, kann diesen in Geld geltend machen.
- Krankheit schützt Ansprüche: Auch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt der Mindesturlaub bestehen und ist abzugelten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt in Berlin einen Vergleich mit Abfindung. Trotz umfassender Ausgleichsklausel kann er seinen Anspruch auf Mindesturlaub nachträglich einklagen – das Urteil schützt ihn davor, wichtige Ansprüche zu verlieren.
Tragweite des Urteils
Das Urteil wirkt weit über den Einzelfall hinaus:
- Rechtssicherheit: Es schafft Klarheit für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland, insbesondere in Branchen mit vielen Befristungen und Vergleichsabschlüssen (z. B. Start-ups, Projektarbeit, öffentliche Verwaltung).
- Stärkung der Arbeitnehmerrechte: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt unantastbar.
- Praktische Folgen: In Verhandlungen über Abfindungen oder Vergleiche muss der Urlaub stets gesondert geregelt und korrekt abgegolten werden.
Fazit
Das BAG-Urteil vom 3. Juni 2025 ist ein starkes Signal:
👉 Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht abbedungen werden – weder durch Vertrag noch durch gerichtlichen Vergleich.
Für Arbeitnehmer in Berlin bedeutet das zusätzliche Sicherheit. Für Arbeitgeber bringt es die Pflicht mit sich, in Verhandlungen noch genauer auf die korrekte Abwicklung von Urlaubsansprüchen zu achten.
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